Fischereirevier Salzach Werfen Tenneck
Das Gewässer
Die Salzach ist insgesamt über 225 km lang und der wasserreichste Nebenfluss des Inn.
Im Revier Salzach III-I Werfen-Tenneck ist das fischen am Ostufer (Eisenbahn-seitig) ab Eisenbahnbrücke bis Werfen oberhalb des Kraftwerks bis zur zweiten Laterne erlaubt.
Aufsichtsfischer: Durmic Sepp/Bezirksaufsichtsfischer
Karten & Preise
Jahres-Fischerkarte: € 255,- + Mitgliedsbeitrag aktiv: € 40,-
Tages-Fischerkarte: € 25,- + Steuer € 7,-
Huchenkarte: € 60,- (Zeitraum vom 1.01-15.02)
Mitgliedsbeitrag Unterstützende: € 25,-
Mitgliedsbeitrag Jugendliche: € 15,-
Ausfang: Jahres-Fischerkarte 80 Stück, pro Tag 6 Stück
Ausfang: Tages-Fischerkarte 4 Stück
Karten – Ausgabestellen:
Durmic Martin; Tel.: 0664 382 29 83
Tourismusverband Werfen; Tel.: 06468 5388
Bestimmungen
Die Fischer sind angehalten die Bedingungen einzuhalten.
Bei Verstoß wird die Lizenz eingezogen und eine Sperre für ein Jahr verhängt.
- Bei Kontrolle sind unaufgefordert Lizenz, gültige Jahresfischerkarte, sowie gefangene Fische vorzuweisen.
- Im Setzkescher gehaltene Fische sind Eigentum und dürfen nicht zurückgesetzt werden. Gefangene Fische sind unverzüglich in die Fangstatistik unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Länge und Gewicht einzutragen. Offensichtlich verletzte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden.
- Das Übertragen der Lizenz ist verboten.
- Maßband, Lösezange, Kugelschreiber und Unterfangkescher sind immer mitzuführen.
- Tagesausfang 6 Stk! Beachtung des Sbg. Fischereigesetzes und weidgerechtes Fischen gelten als selbstverständlich.
- Das Befischen des Gewässers und das Betreten der Uferanlagen geschieht auf eigene Gefahr. Erlaubt ist das Fischen mit 1 Angelrute und 1 Haken. Hegene bis 5 Haken.
- Bei der Grund- und Posenangelei besteht Schonhakenpflicht.
- Tageskarten (auch leere) sind in die vorgesehenen Kästen oder den Ausgabestellen abzugeben.
- Fangzeiten: 1. März bis 31. Dezember. Sonnenaufgang bis 1. Stunde nach Einbruch der Dunkelheit.
- Schonzeiten und Brittelmaße richten sich nach dem Fischereigesetz.
- Bei Nichtbeachtung sofortiger Entzug der Lizenz und Sperre für ein Jahr.
- Die Jahreslizenz ist bis spätestens 15. Jänner des Folgejahres beim Aussteller abzugeben. Ansonsten keine Neuausstellung der Lizenz.
- Die Lizenz ist nur in Verbindung der amtlichen Jahresfischerkarte gültig. Ein Anspruch auf Ersatz bereits geleisteter Gebühren besteht nicht!
- Huchen gesperrt!
- Anfüttern verboten!